Gesetze / 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung
1. EKrV§ 4 Baukosten
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/4#abs-1 (1) Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/4#abs-2 (2) Führt ein Beteiligter Bauleistungen selbst durch, so kann er als Baukosten in Rechnung stellen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/4#abs-3 (3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er als Baukosten die Stoffkosten nach dem Marktpreis mit einem Zuschlag von 10 Prozent in Rechnung stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/4#abs-4 (4) Mit eigenen Transportmitteln erbrachte Beförderungsleistungen sind nach den Selbstkosten abzurechnen. Soweit im Schienenverkehr Tarife bestehen, sind diese anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/4#abs-5 (5) (weggefallen)