Gesetze / 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung

1. EKrV

§ 4 Baukosten

Stand: 01.07.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/4#abs-1 (1) Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/4#abs-2 (2) Führt ein Beteiligter Bauleistungen selbst durch, so kann er als Baukosten in Rechnung stellen

1.
Gehälter und Dienstbezüge (Personalkosten) mit einem Zuschlag von 100 Prozent; bei der Berechnung der Personalkosten können Durchschnittssätze zugrunde gelegt werden;
2.
für den Einsatz größerer Geräte die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu errechnenden Kosten; die Stellung von Werkzeug und Kleingeräten ist mit den Zuschlägen nach Nummer 1 abgegolten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/4#abs-3 (3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er als Baukosten die Stoffkosten nach dem Marktpreis mit einem Zuschlag von 10 Prozent in Rechnung stellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/4#abs-4 (4) Mit eigenen Transportmitteln erbrachte Beförderungsleistungen sind nach den Selbstkosten abzurechnen. Soweit im Schienenverkehr Tarife bestehen, sind diese anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/4#abs-5 (5) (weggefallen)

§ 3 § 5